Wir machen Sie auf die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam, die unter anderem Bestimmungen in Bezug auf unsere Haftung bei möglicher Nichterfüllung definieren und einschränken. Kunden sollten Waren nur dann bestellen, wenn sie sicher sind, dass diese der in Punkt 7.1 angeführten Garantie entsprechen. Wir machen Sie insbesondere auf die Bestimmungen von Punkt 8.11 und Punkt 12 aufmerksam. Es ist wichtig, dass Kunden die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Verpflichtungen und Haftungsbeschränkungen lesen und verstehen.
1. Vertragsauslegung
1.1 Definitionen:
Bestellung auf Rechnung: Der Kunde hat mit dem Auftragnehmer Bedingungen für eine Bestellung auf Rechnung vereinbart.
Geschäftstag: Tage, die kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in Österreich oder Tirol sind und an den Banken in Österreich für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Bedingungen: Die in diesem Dokument dargelegten Bedingungen, die von Zeit zu Zeit gemäß Klausel 15.3 geändert werden.
Vertrag: Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden über den Verkauf und den Kauf der Waren in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bedingungen.
Kunde: Die Person oder Firma, die die Waren vom Auftragnehmer kauft.
Materialien des Kunden: (i) Alle Produkte, Designs, Logos, Marken und Warenzeichen (die dem Kunden gehören oder an ihn lizenziert sind) zusammen mit allen Materialien, die vom Kunden oder in dessen Namen geliefert werden; (ii) die diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte des Kunden.
Lieferort: Siehe Beschreibung in Klausel 8.2
Höhere Gewalt: Ein Ereignis, ein Umstand oder eine Ursache, auf die eine Vertragspartei keinen Einfluss hat.
Waren: Die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder ein Teil dessen).
Geistige Eigentumsrechte: Alle Urheberrechte, Designrechte, geschützte Designs, eingetragene oder nicht eingetragene Marken, Geheimhaltungsrechte oder ähnliche Rechte, unabhängig davon, ob sie in Österreich oder anderswo auf der Welt entstehen.
Bestellung: Die Bestellung des Kunden für diejenigen Waren, wie sie im Bestellformular des Kunden angeführt sind.
Vorausbezahlte Bestellung: Der Auftragnehmer hat keine Bestellung auf Rechnung mit dem Kunden vereinbart und der Kunde muss die Waren vor der Herstellung und Lieferung bezahlen.
Spezifikation: Jede Spezifikation für Waren, einschließlich aller zugehörigen Pläne und Zeichnungen, die zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart wurde.
Erklärter Zweck: Die Auflistung oder Vervielfältigung von Materialien des Kunden im Ganzen oder in Teilen in Marketing-, Promotions- oder Werbeschriften, die vom oder in Auftrag des Auftragnehmers in irgendwelchen Medien und weltweit produziert werden.
Auftragnehmer: ein Unternehmen der EPAC-Unternehmensgruppe, dessen Identität und Details entweder in einem Kostenvoranschlag an den Kunden oder in der in Klausel 2.3 genannten schriftlichen Annahme oder Bestellbestätigung bestätigt werden. Es ist zu beachten, dass das EPAC-Unternehmen, das zu gegebener Zeit alle oder einen Teil der Waren liefert, von dem Unternehmen abweichen kann, das im Kostenvoranschlag oder in der schriftlichen Annahme oder Bestellbestätigung genannt ist.
Website des Anbieters: https://epacflexibles.com.
1.2 Auslegung:
(a) Der Begriff Person umfasst natürliche Personen gleich wie juristische Personen oder nicht eingetragene Körperschaften (mit oder ohne eigener Rechtspersönlichkeit).
(b) Bezugnahmen auf eine Partei schließt deren Rechtsnachfolger und bevollmächtigte Vertreter ein.
(c) Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift sind eine Bezugnahme auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift schließen alle untergeordneten Rechtsvorschriften (z.B. Durchführungsverordnungen) ein, die aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Rechtsvorschrift erlassen wurden.
(d) Wörter, die auf die Begriffe wie einschließlich, ‚insbesondere, ‚zum Beispiel oder ähnliche Formulierungen folgen, sind zur Veranschaulichung gedacht und schränken den Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Ausdrücke oder Begriffe nicht ein.
(e) Der Begriff schriftlich schließt Fax und E-Mail ein.
2. Vertragsgrundlagen
2.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten für den gegenständlichen Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht, oder die durch Gesetz (mit Ausnahme zwingender Bestimmungen), Handelsbrauch, Praxis oder Handelsverlauf anwendbar wären. Der Auftragnehmer hat das Recht diese Bedingungen von Zeit zu Zeit überarbeiten. Im Falle von Änderungen werden diese vom Auftragnehmer auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht. Auf der Website des Auftragnehmers wird auf etwaige Änderungen hingewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, sich regelmäßig auf der Website des Auftragnehmers über die Veröffentlichung von Änderungen zu informieren. Die überarbeiteten Bedingungen sind für Bestellungen des Kunden ab deren Veröffentlichung verbindlich, sofern dieser nicht innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung etwaiger Überarbeitungen der Bedingungen beim Auftragnehmer schriftlich Einspruch einlegt. Auf der Website des Auftragnehmers wird das Datum angegeben, an dem die Änderungen in Kraft treten, und (sofern der Kunde nicht wie oben beschrieben widersprochen hat) gelten diese Änderungen für alle Aufträge, die an oder ab diesem Datum erteilt werden.
2.2 Eine Bestellung stellt ein Angebot des Kunden dar, Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu erwerben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Bestellangaben und alle vom Kunden eingereichten Spezifikationen und Druckvorlagen vollständig und korrekt sind.
2.3 Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn der Auftragnehmer eine schriftliche Annahme oder Bestellbestätigung ausstellt, nachdem er die vollständige Zahlung in frei verfügbaren Mitteln für die Waren, die Gegenstand der Bestellung sind, erhalten hat (es sei denn, der Auftragnehmer hat eine Bestellung auf Rechnung vereinbart und diese dem Kunden schriftlich bestätigt). Ab diesem Zeitpunkt tritt der Vertrag in Kraft.
2.4 Die vom Auftragnehmer erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie die in den Katalogen oder Broschüren des Auftragnehmers enthaltenen Beschreibungen oder Abbildungen dienen ausschließlich dazu, eine ungefähre Vorstellung von den darin erwähnten Waren zu vermitteln. Sie sind weder Teil des Vertrages noch haben sie vertragliche Wirkung.
2.5 Ein Kunde kann einen von ihm erteilten Auftrag, den der Auftragnehmer angenommen hat, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers stornieren. Ein Kunde, der einen Auftrag storniert, erklärt sich dadurch bereit, den Auftragnehmer in vollem Umfang für alle Verluste (einschließlich Profitverlusten), Kosten (einschließlich der Kosten für alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung aufgewendeten Arbeitskräfte und Materialien), Schäden, Gebühren und Ausgaben zu entschädigen, die dem Auftragnehmer infolge der Stornierung entstehen.
2.6 Der Auftragnehmer hat das Recht eine Bestellung jederzeit vor der Lieferung durch Mitteilung an den Kunden stornieren, woraufhin eine Rückerstattung der für die betreffenden Waren entrichteten Zahlungen unverzüglich zu erfolgen hat.
2.7 Bestätigte Aufträge und Liefertermine geltend in allen Fällen und sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, vorbehaltlich vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Kostenvoranschläge
3.1 Ein vom Auftragnehmer abgegebener Kostenvoranschlag für Waren stellt kein Angebot dar. Ein Kostenvoranschlag ist nur für einen Zeitraum von 30 Werktagen ab Ausstellungsdatum gültig (vorausgesetzt, der Auftragnehmer hat den Kostenvoranschlag nicht vorher zurückgezogen). Ein vom Auftragnehmer abgegebener Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn dieser schriftlich auf dem Briefpapier des Auftragnehmers (durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers) abgegeben wird und die entsprechende Frist nicht verstrichen ist. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag basiert auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Anweisungen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen Kostenvoranschlag zu ändern, um unvollständige, ungenaue oder geänderte Anweisungen oder Vorlagen des Kunden zu berücksichtigen. Mündliche Kostenvoranschläge gelten lediglich als Schätzung und sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt.
3.2 Der Kunde muss sicherstellen, dass alle Kostenvoranschläge, die er annehmen möchte, sowie die Bestellung und alle erforderlichen Spezifikationen vollständig und richtig sind. Menge und Beschreibung der Waren müssen dem angenommenen Auftrag entsprechen.
4. Waren
4.1 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, Gewinnentgang, Rufschädigung, sowie aller Zinsen, Strafen, Rechtsverteidigungskosten und sonstiger relevanter Kosten) frei, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Ansprüchen entstehen, die gegen ihn wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter aufgrund oder in Verbindung mit der Verwendung der vom Kunden beauftragten Waren oder sonstigen übermittelten Daten (insbesondere Designs, Logos, etc.) geltend gemacht werden. Dieser Punkt 4.1 gilt für unbestimmte Zeit auch nach Beendigung des Vertrages.
4.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Spezifikation der Waren zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist. Jegliche erforderliche Änderung wird dem Kunden vorab kommuniziert und der Kunde hat das Recht bei wesentlichen Änderungen vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Der Auftragnehmer hat das Recht sich zu weigern, Material zu drucken, das seiner Meinung nach rechtswidrig, verleumderisch oder anstößig ist oder das die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte. Der Auftragnehmer wird den Kunden umgehend über die Ausübung dieses Rechts informieren.
5. Probeabzüge und Irrtümer/Fehler
5.1 Um jeden Zweifel auszuschließen, werden alle auf Wunsch des Kunden erbrachten Werkleistungen oder angefertigten Waren, einschließlich Arbeiten und/oder Dienstleistungen vorbereitender Art, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf der Grundlage erbracht, dass sie auch in Rechnung gestellt werden.
5.2 Auf Verlangen des Kunden werden Proofdrucke zur Genehmigung vorgelegt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für:
(a) Irrtümer/Fehler, die der Kunde nach Einsichtnahme in die Probeabzüge nicht berichtigt hat, oder wenn der Kunde keine Einsichtnahme verlangt hat,
(b) Arbeiten, für die der Kunde Anweisungen erteilt hat, die eine gewisse künstlerische Freiheit des Auftragnehmers erfordern oder erlauben.
und der Kunde ist nicht berechtigt die Annahme dieser Drucke zu verweigern, wenn der Auftragnehmer Irrtümer/Fehler auf Kosten des Kunden behoben hat.
6. Materialien des Kunden
6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Kunden gelieferte oder spezifizierte ungeeignete Materialien des Kunden (insbesondere Papier, Schilder, Datenträger oder CD-ROMs) zurückzuweisen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen abzulehnen, die das Urheberrecht oder andere geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen oder möglicherweise verletzen, oder die seiner Ansicht nach rechtswidriges Material enthalten.
6.2 Alle dem Auftragnehmer gelieferten Materialien des Kunden verbleiben im Risiko des Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für deren Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass diese Gegenstände ausreichend versichert sind.
6.3 Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht an allen Materialien des Kunden, die ihm vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, für die Bezahlung aller offenen Forderungen ggü. Dem Kunden, und er ist berechtigt (wenn ein Betrag nicht am Fälligkeitstag bezahlt wird), die Materialien des Kunden zur Begleichung der offenen Forderungen zu verwerten. Der Auftragnehmer wird den Kunden über die beabsichtigte Verwertung mit einer angemessenen Frist vorab informieren.
6.4 Der Kunde gewährt dem Auftragnehmer hiermit eine unbefristete, unwiderrufliche, weltweite, unentgeltliche und nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Materialien des Kunden für die Zwecke des Kunden. Klausel 6.4 gilt auch nach Vertragsbeendigung.
7. Rechtswidrige Materialien
7.1 Der Kunde garantiert dem Auftragnehmer, dass er Eigentümer der Materialien und aller geistigen Eigentumsrechte an diesen ist, dass die Materialien des Kunden keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen und dass beim Verkauf der Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt werden.
7.2 Der Kunde hält den Auftragnehmer schad- und klaglos in Bezug auf alle Kosten, Ansprüche, Verbindlichkeiten und Ausgaben, die dem Auftragnehmer infolge eines Verstoßes gegen Klausel 7.1 entstehen. Dies umfasst auch etwaige Kosten zur Rechtsverteidigung durch den Auftragnehmer.
8. Lieferung
8.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jeder Warenlieferung ein Lieferschein beiliegt, auf dem das Versanddatum der Waren, alle relevanten Referenznummern des Kunden und des Auftragnehmers, sowie die Art und Menge der versendeten Waren angeführt sind.
8.2 Der Auftragnehmer liefert die Waren an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien vereinbart haben (Lieferort), bevor der Auftragnehmer dem Kunden mitteilt, dass die Waren lieferbereit sind. Ab Mitteilung der Lieferbereitschaft sind Änderungen des Lieferortes nur mehr mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
8.3 Die Lieferung ist mit der Beendigung des Entladevorganges der Waren durch den Auftragnehmer am Lieferort abgeschlossen.
8.4 Alle für die Lieferung angegebenen Termine sind Richtwerte. Der Lieferzeitpunkt ist nicht wesentlich für die Vertragserfüllung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen bei der Warenlieferung, die durch höhere Gewalt oder durch das Versäumnis des Kunden, dem Auftragnehmer angemessene Lieferanweisungen sowie andere für die Lieferung der Waren erforderliche Anweisungen zu erteilen, verursacht werden.
8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Lieferung der Waren nicht nach, beschränkt sich seine Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei der Beschaffung von den günstigsten auf dem Markt verfügbaren Ersatzwaren ähnlicher Spezifikationen und Qualität, abzüglich des Preises der Waren, entstehen würden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichtlieferung der Waren, soweit diese durch höhere Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, dem Auftragnehmer angemessene Lieferanweisungen oder sonstige für die Lieferung der Waren relevante Anweisungen zu erteilen, verursacht wurde.
8.6 Nimmt der Kunde die Warenlieferung nicht innerhalb von drei Werktagen nach Benachrichtigung des Kunden über die Bereitstellung der Waren durch den Auftragnehmer entgegen, so gilt außer in Fällen, in denen ein solches Versäumnis oder eine solche Verzögerung durch höhere Gewalt oder die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag verursacht wird, folgendes:
(a) Die Lieferung der Waren gilt um 9.00 Uhr am dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Auftragnehmer dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereitstehen, als abgeschlossen.
(b) Der Auftragnehmer lagert die Waren bis zur Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.
8.7 Hat der Kunde zehn Werktage nach dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Kunden über die Lieferbereitschaft der Waren informiert hat, die Lieferung der Waren nicht angenommen, kann der Auftragnehmer die Waren ganz oder teilweise veräußern und dem Kunden nach Abzug angemessener Lager- und Entsorgungskosten eine etwaige negative Differenz des Warenpreises in Rechnung stellen.
8.8 Wenn der Auftragnehmer bei einer Vorkasse-Bestellung, bei der die bestellte Warenmenge pro SKU plus 5 % in Rechnung gestellt wird, bis zu 5 % mehr oder weniger als die bestellte Warenmenge einer einzelnen SKU liefert, darf der Kunde die Annahme nicht verweigern. Liegt die gelieferte Warenmenge für eine einzelne SKU unter der für diese SKU in Bezug auf die vorausbezahlte Bestellung in Rechnung gestellten Menge, die gelieferte Gesamtmenge jedoch um 5 % oder mehr über der bestellten Warenmenge, gilt die Bestellung als vollständig erfüllt und es wird keine Gutschrift für eine Minderlieferung einer einzelnen SKU ausgestellt. Ist die gelieferte Gesamtmenge geringer als die in Rechnung gestellte Gesamtmenge, wird eine Gutschrift über die Differenz ausgestellt.
8.9 Bei einer Bestellung auf Rechnung, bei der die gelieferte Warenmenge in Rechnung gestellt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Mehrlieferung von bis zu 10 % der in der Bestellung angegebenen ursprünglichen Warenmenge in Rechnung zu stellen. Liegt die gelieferte Warenmenge unter der für einen Kundenauftrag in Rechnung gestellten Menge, erhält der Kunde eine Gutschrift.
8.10 Der Auftragnehmer hat das Recht die Waren in Teillieferungen zu liefern, die (nur in Bezug auf einzelne Bestellungen auf Rechnung) gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden müssen. Lieferverzögerungen oder Mängel an einer Teilmenge berechtigen den Kunden nicht zur Stornierung einer anderen Teilmenge.
8.11 Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ist der Kunde verpflichtet, die Menge der gelieferten Waren innerhalb von 72 Stunden nach der Lieferung zu überprüfen und den Auftragnehmer unverzüglich über eine Überschreitung oder Unterschreitung der bestellten Warenmenge im Vergleich zu der in einem Lieferschein angegebenen Warenmenge zu informieren.
8.12 Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Ware beim Auftragnehmer oder des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer den Transport die Aufstellung oder Montage am Bestimmungsort übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von nicht von vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr spätestens am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9. Qualität
9.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass die Waren bei Lieferung folgende Eigenschaften aufweisen:
(a) Die Waren stimmen in allen wesentlichen Punkten mit ihrer Beschreibung und den vereinbarten Spezifikationen überein;
(b) Die Waren sind von zufriedenstellender Qualität.
9.2 Vorbehaltlich Klausel 9.3 gilt:
(a) Wenn der Kunde den Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Feststellung (aber in jedem Fall innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung) schriftlich darüber informiert, dass einige oder alle Waren nicht der in Klausel 9.1 festgelegten Garantie entsprechen, und
(b) wenn dem Auftragnehmer ausreichend Gelegenheit gegeben wird, diese Waren zu prüfen, und
(c) der Abnehmer (wenn er vom Auftragnehmer dazu aufgefordert wird) diese Waren auf Kosten des Auftragnehmers an den Geschäftssitz des Auftragnehmers zurücksendet,
ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis für die mangelhaften Waren in voller Höhe zu erstatten.
9.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 9.1 genannten Garantie, falls einer der folgenden Fälle eintritt:
(a) Der Kunde hat die Waren nach der Mitteilung gemäß Klausel 9.2 bereits verwendet.
(b) Der Mangel ist darauf zurückzuführen, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Auftragnehmers zur Lagerung, Inbetriebnahme, Montage, Verwendung und Wartung der Waren oder (falls es keine diesbezüglichen Anweisungen gibt) die dafür allgemein anerkannten technischen Standards nicht eingehalten hat.
(c) Der Mangel ist darauf zurückzuführen, dass der Auftragnehmer eine vom Kunden gelieferte Zeichnung, Konstruktion oder Spezifikation befolgt hat.
(d) Der Kunde hat die Waren ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers verändert oder repariert.
(e) Der Mangel ist durch normalen Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder nicht den allgemein anerkannten technischen Standards entsprechende Lager- oder Arbeitsbedingungen entstanden.
(f) Die Waren weichen aufgrund von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Waren den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben entsprechen, von ihrer Beschreibung oder Spezifikation ab.
9.4 Mit Ausnahme der in diesem Punkt 9 genannten Fälle haftet der Auftragnehmer dem Kunden gegenüber nicht für Nichteinhaltung der in Klausel 9.1 genannten Warengarantie.
9.5 Die oben angeführten Bedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer gelieferten, verbesserten oder ersetzten Waren.
9.6 Generell gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB als ausgeschlossen und Ersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
10. Eigentumsvorbehalt und Risikoausschluss
10.1 Das Risiko für die Waren geht mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über. Dem Kunden wird daher ein entsprechender Versicherungsabschluss empfohlen.
10.2 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren Eigentum des Auftragnehmers(Eigentumsvorbehalt).
10.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde zu folgendem verpflichtet:
(a) Die Waren getrennt von allen anderen im Besitz des Kunden befindlichen Waren zu lagern, sodass sie als Eigentum des Auftragnehmers leicht identifizierbar verbleiben.
(b) Keine Kennzeichnungen oder Verpackungen an den Waren zu entfernen, diese zu verunstalten oder unkenntlich zu machen.
(c) Die Waren in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie gegen alle Risiken zum vollen Preis ab dem Datum der Lieferung zu versichern.
(d) Den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er von einem der in Klausel 13.1(b) bis Klausel 13.1(d) aufgeführten Ereignisse betroffen ist.
(e) Dem Auftragnehmer alle Informationen über die Waren zu übermitteln, die der Auftragnehmer gelegentlich verlangen mag.
10.4 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung der Waren entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Soweit dieser Anteil nicht feststellbar ist, nach Maßgabe des Bruttoauftragswertes, jedenfalls aber in Höhe von 30% des Wertes des entstandenen Erzeugnisses.
10.5 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Gänze – oder im Falle der Verarbeitung in Höhe des Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung an den Auftragnehmer ab. Der Kunde hat auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen an den Auftragnehmer auszuhändigen, die zum Einzug der betroffenen Waren nötig sind.
10.6 Bei Zahlungsverzug, Eintritt einer vorzeitigen Fälligkeit oder im Falle der Eröffnung des Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, sowie im Fall des Punkt 13.1 d) ist der Auftragnehmer berechtigt, den Eigentumsvorbehalt an der gesamten gelieferten Ware geltend zu machen und der Kunde ist diesfalls verpflichtet, die Waren unverzüglichen an den Auftragnehmer herauszugeben und auf seine Kosten an den Auftragnehmer zurückzustellen.
10.7 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss der Kunde den Auftragnehmer stets unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch die Kosten von Interventionsprozessen, Sicherstellungen etc. zu tragen.
10.8 Zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers aus diesem Punkt 10. ist der Auftragnehmer bis zum Übergang des Eigentums an den Kunden berechtigt die Geschäfts- und Lagerräume des Kunden zu betreten, um die dem Auftragnehmer gemäß diesem Punkt 10. zustehenden waren zurückzuerlangen.
11. Preis und Zahlungsbedingungen
11.1 Der Preis der Waren ist der in der Bestellung angegebene Preis.
11.2 Der Auftragnehmer darf den Preis der Waren durch eine Mitteilung an den Kunden jederzeit noch vor der Lieferung erhöhen, um einen Anstieg der Kosten für die Waren zu berücksichtigen, der auf Folgendes zurückzuführen sein kann:
(a) Faktoren, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und sonstigen Herstellungskosten)
(b) Eine Aufforderung des Kunden, den/die Liefertermin(e), die Mengen oder die Art der bestellten Waren oder die Spezifikationen zu ändern.
(c) Eine Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden oder durch das Versäumnis des Kunden, dem Auftragnehmer entsprechende genaue Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht wird.
11.3 Warenpreis
(a) Der Warenpreis enthält keine Umsatzsteuer, die der Kunde vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Umsatzsteuerrechnung zusätzlich zum geltenden Satz an den Auftragnehmer zu entrichten hat.
(b) Der Warenpreis enthält keine Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren. Diese werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
11.4 Der Auftragnehmer kann dem Kunden die Waren am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, jede vom Auftragnehmer vorgelegte Rechnung zu bezahlen, und zwar:
(a) Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder gemäß abweichenden vom Auftragnehmer vereinbarten und dem Kunden schriftlich bestätigten Zahlungsbedingungen; und
(b) in voller Höhe und in frei verfügbaren Mitteln auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Bankkonto.
Die Zahlungsfrist ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags.
11.6 Im Falle, dass der Kunde dem Auftragnehmer eine vertraglich geschuldete Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, hat der Kunde ohne Einschränkung der Rechtsmittel des Auftragnehmers gemäß Punkt 13 (Kündigung) Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags zu entrichten, unabhängig davon, ob vor oder nach einem gerichtlichen Urteil. Die Zinsen gemäß Klausel 11.6 werden täglich mit 9,2 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank berechnet, jedoch mindestens mit 9,2 % pro Jahr für jeden Zeitraum, in dem der Basiszinssatz unter 0 % liegt.
11.7 Alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge sind ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzügen oder -einbehalten) in voller Höhe zu entrichten.
12. Haftung
12.1 Die Haftungsbeschränkungen in diesem Punkt 12 gelten für jede Haftung, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag mit dem Kunden ergibt, nämlich vertraglicher und deliktischer Haftung (einschließlich Fahrlässigkeit).
12.2 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, sofern die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung nachgewiesen werden können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Generell gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB als ausgeschlossen und Ersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
12.3 Vorbehaltlich Klausel 12.2 ist die Gesamthaftung des Auftragnehmers gegenüber einem Kunden, der mit dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu tun hat, auf den angegebenen Preis beschränkt.
12.4 Vorbehaltlich Klausel 12.2 sind die folgenden Arten von Schäden vollständig ausgeschlossen:
(a) entgangener Gewinn
(b) Umsatz- oder Geschäftseinbußen
(c) Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen,
(d) Verlust erwartetet Einsparungen
(e) Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen
(f) Verlust oder Schädigung des Ansehens, und
(g) indirekte oder Folgeschäden.
12.5 Dieser Punkt 12 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
13. Vertragsauflösung
13.1 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Auftragnehmer den Vertrag mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, falls folgendes eintritt:
(a) Der Kunde begeht einen wesentlichen Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung bzw. eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen, die einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages mit einem Kunden bilden, und (falls einem solchen Verstoß abzuhelfen ist) diesem Verstoß nicht innerhalb von sieben Tagen nach schriftlicher Aufforderung abhilft.
(b) Der Kunde unternimmt Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt in Zwangsverwaltung, der vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung), der Liquidation (freiwillig oder durch Gerichtsbeschluss, außer zum Zweck einer Umstrukturierung), der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit oder, falls der Schritt oder die Maßnahme in einem anderen Land erfolgen, im Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren in dem betreffenden Land.
(c) Der Kunde setzt seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil aus, oder droht sie auszusetzen, einzustellen oder aufzugeben.
(d) Die finanzielle Lage des Abnehmers verschlechtert sich derart, dass nach Auffassung des Auftragnehmers die Fähigkeit des Abnehmers, seine vertraglichen Verpflichtungen angemessen zu erfüllen, gefährdet ist.
13.2 Der Auftragnehmer hat das Recht ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel die Lieferung der Waren im Rahmen eines Vertrags zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer aussetzen, wenn der Kunde einem der in Klausel 13.1(b) bis Klausel 13.1(d) aufgeführten Ereignisse unterliegt oder der Auftragnehmer vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass der Kunde einem dieser Ereignisse unterliegt, oder wenn der Kunde einen im Rahmen eines Vertrags fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet.
13.3 Der Auftragnehmer hat das Recht ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel einen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu kündigen, falls der Kunde einen vertraglich geschuldeten Betrag nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet.
13.4 Bei Beendigung eines Vertrages, gleichgültig aus welchem Grund, hat der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen zu begleichen. Für gelieferte Waren, für die keine Rechnung vorgelegt wurde, hat der Auftragnehmer eine Rechnung vorzulegen, die vom Kunden sofort nach Erhalt zu begleichen ist.
13.5 Die Beendigung oder das Erlöschen eines Vertrages, wie auch immer sie zustande gekommen sind, berührt nicht die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Erlöschens entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Erlöschens bestand.
13.6 Alle Bestimmungen eines Vertrages, die ausdrücklich oder konkludent dazu bestimmt sind, bei oder nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleiben uneingeschränkt in Kraft und wirksam.
14. Höhere Gewalt
Keine der Parteien gilt als im Verzug oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Verspätung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. In diesem Fall wird die Erfüllungsfrist um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, in dem sich die Erfüllung der Verpflichtung verzögert hat oder in dem sie nicht erfüllt wurde. Dauert die Verzögerung oder Nichterfüllung vier Wochen an, so kann die nicht betroffene Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen.
15. Allgemeines
15.1 Abtretung und sonstige Transaktionen
(a) Der Auftragnehmer kann jederzeit seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise damit umgehen. Dies gilt insbesondere auch für Factoring von Forderungen. Dies gilt auch für die Beteiligung an oder Übertragung von Rechten oder Pflichten von einem Unternehmen der EPAC-Gruppe auf ein anderes.
(b) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise damit umgehen.
15.2 Vertragsänderung. Eine Änderung eines Vertrages zwischen Auftragnehmer und Kunde ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers unterzeichnet ist.
15.3 Verzicht. Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Partei, ein vertraglich oder gesetzlich vorgesehenes Recht oder Rechtsmittel auszuüben, stellt weder einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar, noch verhindert oder beschränkt es die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht verhindern oder einschränken.
15.4 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt diese als gestrichen. Dies berührt jedoch nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Wird eine Bestimmung des Vertrages gemäß Klausel 15.5 als gestrichen angesehen, so werden die Parteien nach Treu und Glauben eine Ersatzbestimmung aushandeln, die dem in der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftliche Zweck am ehesten entspricht.
15.5 Mitteilungen
(a) Jedwede Mitteilung oder sonstige Kommunikationen an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Vertrag bedarf der Schriftform. Sie muss
(i) eigenhändig oder durch frankierte Sendung, Einschreiben, oder einen anderen Zustelldienst am nächsten Werktag an seinem eingetragenen Sitz (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) oder seiner Hauptniederlassung (in allen anderen Fällen) zugestellt werden; oder
(ii) per E-Mail an die in der Bestellung angegebene Adresse gesendet werden.
(b) Jede Bekanntmachung oder Mitteilung gilt als zugegangen:
(i) Bei persönlicher Zustellung gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Benachrichtigung an der zuletzt bekanntgegebenen Adresse; und
(ii) bei Versand per Post oder Zustelldienst mit Zustellung am nächsten Werktag um 9.00 Uhr, am zweiten Werktag nach der Aufgabe oder zu dem vom Zustelldienst vermerkten Aufgabezeitpunkt.
(iii) Bei Versand per E-Mail zum Zeitpunkt der Übermittlung oder, falls dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten am Empfangsort liegt, bei Wiederaufnahme der Geschäftszeiten. In Klausel 15.6(b)(iii) bedeutet ‚Geschäftszeit‘ 9.00 bis 17.00 Uhr von Montag bis Freitag an einem Tag, der am Empfangsort kein Feiertag ist.
(c) Diese Klausel gilt nicht für die Zustellung von Verfahrenseinleitenden Dokumenten oder anderen Dokumenten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegebenenfalls eines Schiedsverfahrens oder irgendeiner anderen Methode der Streitbeilegung.
15.6 Geltendes Recht. Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag, dem Vertragsgegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht von Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sind entsprechend auszulegen. 15.8 Gerichtsstand. Dier Vertragsparteien erklären sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von Österreich die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag, Vertragsgegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben.